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| Schatz
Oberflächentechnik GmbH |
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AGB
Verkaufs - Bearbeitungs- und Lieferungsbedingungen
I. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen
unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder
Annahme der Lieferungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des
Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
sind
für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich
widersprechen.
Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform,
insbesondere
gilt dies auch für mündliche Abmachungen und
technische
Beratungen durch Reisevertreter oder Berater sowie für
telefonische Bestellungen.
Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die
Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl,
Artikelbezeichnung,
exakter Farbbezeichnung, Verlaufvorschrift, Glanzgrad und evtl.
zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten.
Fehlen
Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so
trägt der
Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung.
Mündliche,
auch fernmündliche erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen
schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter
bestätigt werden.
II. Lieferungen; Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.
Die Ware reist immer für Rechnung und auf Gefahr des
Empfängers.
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die
Lieferfrist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und
ist
eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware des Werk/Lager
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die
Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich
vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb
eines
Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen
des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel
ob
im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten
– z.B. Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere
Pulverlacke. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse
unverzüglich
mitteilen.
Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung
frei.
Auch im falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn
die
Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist
in
angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung
unmöglich,
wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert
sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird de
Lieferant von er Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus
hergeleitete Schadenersatzansprüche und
Rücktrittsrechte des
Abnehmers. Treten vorgenannte Umstände beim Abnehmer ein, so
gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine
Abnahmeverpflichtung. Bei späteren Abänderungen des
Vertrages, die Lieferfristen beeinflussen können,
verlängert
sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen
hierüber getroffen werden. Liefertermine gelten nur dann als
verbindlich wenn diese schriftlich vereinbart werden.
III. Preise, Zahlung
Alle Preise gelten ohne Verpackung und Versandkosten zuzüglich
der
jeweils gültigen MwSt. Für Verpackung werden 3% der
Rechnungssumme berechnet.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste
Preise
vereinbart worden sind, werden den am Tage der Lieferung
gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen
berechnet.
Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines
oder
mehrerer der Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung,
öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend
diesen
Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch,
soweit Festpreise vereinbart sind.
Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind innerhalb
von
30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei
Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto
gewährt. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in bankübliche
Höhe, mindestens aber in Höhe von 2% über
dem
Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, berechnet.
Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr
für
Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung Ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Spesen werden vom Tag der
Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort zahlbar.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zwischen
dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die
Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt
nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim
Lieferanten.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine
Verpfändung ,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch
nicht
gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des
Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf
Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab;
der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und
des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zu Einziehung
solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber
dem
Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall
gerät.
Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer dem Lieferanten die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be - oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für
Letzteren
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem
Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis
des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass
der
Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der
verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich
für den Lieferanten verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob
ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der
Vorbehaltsware,
die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert
wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der
Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe
der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der
Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20%
oder mehr übersteigt.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten
gegen Feuer, Diebesgefahr und Vandalismus versichern zu lassen.
V. Sicherungsrechte bei Veredelung
Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der
Auftraggeber/Abnehmer dem Veredler/Lieferanten wegen aller seiner
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der
Laufenden
Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das
gesetzliche
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt
unberührt.
Gleichzeitig überträgt der Abnehmer die ihm an der zu
veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder
Rückerlangung des Eigentums an den Veredler. Bei Auslieferung
der
veredelten Waren bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten
Forderungen vorbehalten. Der Abnehmer verwahrt die ihm wieder
ausgelieferte Ware für den Veredler und gibt sie ihm
insbesondere
dann auf Verlangen heraus, wenn er im geschäftlichen Rhythmus
Zahlungen nicht mehr leistet. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern.
Der
Veräußerer ist weder zu einer Verpfändung
noch zu einer
Sicherungsübereignung berechtigt. Der Veredler bleibt auf
diese
Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des
Abnehmers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware
Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann, falls diese
die
Ware herausverlangen.
Wechselt nach der Auftragserteilung und während sich die Ware
beim
Veredler befindet das Eigentum an der Ware, so ist dieser
Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.
Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über de
Eigentumsverhältnisse haben die entsprechenden
Haftungsansprüche gegen den Eigentümer zu Folge.
Der Veredler ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter
an Stelle des Abnehmers Herausgabeansprüche stellt und diese
Ansprüche glaubhaft macht. Der Abnehmer kann im Falle der
Hinterlegung keine Schadenersatzansprüche gegen den Veredler
geltend machen.
Der Veredler ist nicht verpflichtet, die Ware in Arbeit zu nehmen oder
weiterzubearbeiten, solange ihm nicht die vorstehenden Angaben gemacht
worden sind.
VI. Gefahrtragung, Gefahrenübergang,
Versand, Fracht
Der Lieferant übernimmt keine Haftung für im Rahmen
einer
Auftragserteilung oder anderweitig in seinen Besitz gelangte
Gegenstände, die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz
des
Abnehmers befinden. Die Gefahr der Beschädigung und des
Untergangs
trägt allein der Abnehmer.
Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugeschickt, so geht mit
Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten,
spätestens jedoch mit verlassen des Werkes oder des
Lagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon
über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt
und er
die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und
verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus
Gründen
die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer
über.
VII. Gewährleistung, Haftung,
Mängelrüge
Ist der Liefer- bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleitungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant unter
Ausschluß weitere Gewährleistungsansprüche
des
Abnehmers nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel
muß
dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren
Mängeln
jedoch binnen 10 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren
Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit –
schriftlich
mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware
an
den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 24 Monate, nachdem
die
Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat.
Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt
die
Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluß aller
anderen Ansprüche ein Rückrittsrecht. Für
Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie
für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem
Lieferanten,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden,
sind
in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die
jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so
ist
die Haftung summen-mäßig beschränkt auf den
anteiligen
Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung.
Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall
über den
Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu
vertreten hat.
Soweit der Lieferant Gewähr zu leisten hat, ist er allein
berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der
Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten
Mängel
auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der
Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant
gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung
ist
unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.
Für arbeitsbedingten Ausschuß und Fehlmengen bei
Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind
immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-
Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der
branchenüblichen Toleranten berechtigen nicht zur
Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen
nach Muster.
Unabhängig vom Vorstehenden werden
Mängelrügen in folgenden Fällen nicht
anerkannt:
Bei Transport und Montageschäden wie auch bei
Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich
die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer
zur
Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.
Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und
Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die
durch
Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen
Produkten entstehen; sowie wenn sie durch
übermäßige
Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden.
Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms
durch
Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung
erwärmt
werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede
Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius
überschritten werden.
Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter
Konstruktion
bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten
Einflußzonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder
sonstiger
aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen
ausstoßen.
Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten
bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei
unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch
Schneid-Biege- oder
andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug
bzw. durch unqualifiziertes Personal.
Bestimmungsgemäßer
Gebrauch ist, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich
vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.
Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware
durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer
angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den
vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht
bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten
Preis
hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von
stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft,
erfolgt
die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der
Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie
über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird
durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz
des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik
Österreich mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetztes.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die
Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.
St.Stefan, Oktober 2009
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www.schatz-ot.at
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